§ 188 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Für den Vorstand gelten § 76 Absatz 1, 3 und 4, die §§ 77 bis 87, 88 bis 91 und 93 Absatz 1, 2 und 4 bis 6 sowie § 94 des Aktiengesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschlüsse der Hauptversammlung die Beschlüsse der obersten Vertretung treten. An die Stelle des § 93 Absatz 3 des Aktiengesetzes tritt die Vorschrift des Absatzes 2. (2) Die Vorstandsmitglieder sind insbesondere zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetz der Gründungsstock verzinst oder getilgt wird, normal das Vereinsvermögen verteilt wird, normal Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder sich seine Überschuldung ergeben hat; dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind oder normal Kredit gewährt wird. normal arabic
Kurz erklärt
- Der Vorstand muss aus mindestens zwei Personen bestehen.
- Bestimmte Regelungen des Aktiengesetzes gelten für den Vorstand, wobei die Hauptversammlung durch die oberste Vertretung ersetzt wird.
- Vorstandsmitglieder müssen Ersatz leisten, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden, z.B. bei unzulässiger Verzinsung oder Verteilung des Vereinsvermögens.
- Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind problematisch, es sei denn, sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar.
- Kredite können unter bestimmten Bedingungen weiterhin gewährt werden.